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LAG München Urteil v. - 10 Sa 381/06

Gesetze: BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 17 Abs. 3; Örtl. Tarifvereinbarung A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt München

Leitsatz

Die örtl. Tarifvereinbarung A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt München ist in der Fassung der örtl. Tarifvereinbarung C 79 vom auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer bereits vor diesem Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund einer Vorruhestands- oder "58er-Regelung" ausgeschiedne ist und der Versorgungsfall erst danach eingetreten ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BAAAD-08245

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