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LAG Niedersachsen Urteil v. - 10 Sa 2899/98

Gesetze: BGB § 613 a

Leitsatz

1.

Der Begriff des Unternehmens im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 77/187/EWG umfasst jede auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Eine wirtschaftliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt bereits vor, wenn dem Betrieb materielle und/oder immaterielle Wirtschaftsgüter einschließlieh der menschlichen Arbeitskraft zugeordnet sind, die der Betriebsinhaber für seine Tätigkeit nutzt. Die Erbringung hoheitlicher Aufgaben steht damit der Annahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht entgegen.

2.

Eine Übertragung von hoheitlichen Verwaltungsaufgaben, die die Anwendung der Richtlinie 77/187/EWG ausschließt (vgl. EuGH, , Rs C-298/ 94, AP Nr. 13 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187), liegt nur dann vor, wenn die Zuständigkeit für eine hoheitliche Aufgabe wechselt, ohne dass dem eine wirtschaftliche Entscheidung zugrunde liegt, die von der Richtlinie erfasst wird. Der gesetzliche Kompetenzwechsel hinsichtlich der Aufgabe der Fleischbeschau nach einer Privatisierung eines öffentlichen Schlachthofs ist daher noch vom Zweck der Richtlinie erfasst und stellt einen Unternehmensübergang im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG dar.

3.

Darüber hinaus sind auch öffentlich-rechtlich organisierte Einheiten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben Betriebe im Sinn von § 613 BGB. Ein Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB kann daher auch vorliegen, wenn hoheitliche Aufgaben übertragen werden, sofern die übrigen für einen Betriebsübergang maßgeblichen Kriterien erfüllt sind.

4.

Die bloße jahrelange Heranziehung eines Tierarztes, auf dessen Arbeitsverhältnis der TV Ang iöS Anwendung findet, zu Arbeitsleistungen im Umfang eines vollbeschäftigten Tierarztes und darüber hinaus führt nicht zu einer Konkretisierung des Arbeitsverhältnisses auf den durchschnittlichen Umfang der Arbeitsleistung oder auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis. Dazu sind über die langjährige Handhabung des Umfangs der Heranziehung zur Arbeitsleistung weitere Umstände erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes auch bei langjähriger tarifwidriger Handhabung nicht darauf vertrauen darf, dass diese Handhabung Vertragsinhalt geworden ist und fortgeführt wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
WAAAD-08238

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