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LAG Niedersachsen Urteil v. - 10 Sa 185/05 B

Gesetze: Betr AVG § 2 Abs. 5; GG Art. 12 Abs. 1

Leitsatz

1. § 2 abs. 5 BetrAVG friert alle Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Betriebsrente eines vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens ein. Daher ist für die Berechnung einer in der Versorgungsordnung vorgesehenen Versorgungsobergrenze das letzte ruhegeldfähige Einkommen des Arbeitnehmers maßgeblich.

2. Diese Berechnungsweise verletzt den Arbeitnehmer nicht in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAD-08226

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