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LAG Niedersachsen Urteil v. - 1 TaBV 83/06

Gesetze: ArbGG § 98; BetrVG § 87 Abs. 1; BetrVG § 111 Satz 1; BetrVG § 111 Satz 3; BetrVG § 112a

Leitsatz

Der Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle ist zurückzuweisen, wenn eine Betriebsänderung i. S. v. § 111 Satz 1 BetrVG dargelegt wird, ohne die wesentlichen Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer zu verdeutlichen. Eine einvernehmliche Zurücksetzung einer verlängerten Wochenarbeitszeit bei Teilzeitkräften auf den vorherigen arbeitsvertraglichen Zustand ist offenkundig kein solcher wesentlicher Nachteil.

Fundstelle(n):
AAAAD-08199

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