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LAG Niedersachsen Beschluss v. - 1 TaBV 69/04

Gesetze: BetrVG § 76 a; BetrVG § 76 a Abs. 3 Satz 1; BetrVG § 76 a Abs. 4; BGB § 315; BGB § 316

Leitsatz

1. Verabredet der Einigungsstellenvorsitzende mit der Arbeitgeberin ein Pauschalhonorar, so nehmen die vergütungspflichtigen Einigungsstellenbeisitzer in der Regel auf 7/10 Basis daran teil.

2. Dies gilt auch, wenn nach erfolgreicher Anfechtung eines in der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplans ein Wechsel im Vorsitz der Einigungsstelle stattfindet und die Einigungsstelle ihre Arbeit fortzusetzen hat.

3. Eine Erhöhung des bereits bezogenen Pauschalhonorars der Beisitzer kommt nur dann in Betracht, wenn wegen des erheblichen weiteren Zeitaufwands die Vergütung insgesamt unangemessen wäre.

Fundstelle(n):
GAAAD-08197

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