1. Verabredet der Einigungsstellenvorsitzende mit der Arbeitgeberin ein Pauschalhonorar, so nehmen die vergütungspflichtigen Einigungsstellenbeisitzer in der Regel auf 7/10 Basis daran teil.
2. Dies gilt auch, wenn nach erfolgreicher Anfechtung eines in der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplans ein Wechsel im Vorsitz der Einigungsstelle stattfindet und die Einigungsstelle ihre Arbeit fortzusetzen hat.
3. Eine Erhöhung des bereits bezogenen Pauschalhonorars der Beisitzer kommt nur dann in Betracht, wenn wegen des erheblichen weiteren Zeitaufwands die Vergütung insgesamt unangemessen wäre.
Fundstelle(n): WAAAD-08196
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.