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LAG Niedersachsen Beschluss v. - 1 TaBV 48/05

Gesetze: ArbGG § 98; BetrVG § 74 Abs. 1

Leitsatz

1) Die Betriebspartner entscheiden autonom darüber, ob sie es für sinnvoll erachten Verhandlungen mit der Gegenseite aufzunehmen bzw. weiterzuführen oder die Verhandlungen auf die Einigungsstelle zu delegieren.

2) Das gerichtliche Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG ist darauf angelegt bei Konflikten die Errichtung einer Einigungsstelle zu beschleunigen und jede weitere Verzögerung von Verhandlungen zu vermeiden, § 98 ArbGG überlagert insoweit den Verhandlungsanspruch aus § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG 2001.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
YAAAD-08191

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