1. Der für die Offensichtlichkeitsprüfung nach § 98 ArbGG erhebliche Sachverhalt ist von Amts wegen nach den allgemeinen Vorschriften über das Beschlussverfahren (§§ 80 - 84 ArbGG) zu ermitteln. Ein Abstellen auf Hilfstatsachen (Indizien) reicht dafür nicht aus.
2. Die grundlegende Änderung von Betriebsanlagen kann auch in der Einführung einer neuen Software liegen, soweit damit qualitative Auswirkungen auf den Betriebsablauf, die Arbeitsweise oder die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer verbunden sind. Es muss sich dabei regelmäßig um tiefgreifende Änderungen in der Software handeln. Die Ergänzung der bisherigen Software um ein Programm zur Unterstützung der bisherigen Arbeitsabläufe reicht dafür nicht aus.
3. Für eine mögliche Betriebsänderung iSv § 111 Satz 1 BetrVG bedarf es des zusätzlichen Vorbringens wesentlicher Nachteile für die Belegschaft, um eine Einigungsstelle einrichten zu können.
Fundstelle(n): HAAAD-08188
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