1.) Die arbeitgeberseitige Prüfung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten vor Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung beschränkt sich regelmäßig auf das Unternehmen.
2.) Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer innerhalb einer Unternehmensgruppe sind in diese Prüfung einzubeziehen, wenn der Arbeitgeber aus rechtlichen oder aus faktischen Gründen Einfluss auf einen Einsatz des Arbeitnehmers in einem anderen Unternehmen hat und der Arbeitnehmer in der Vergangenheit - ungeachtet eines fehlenden arbeitsvertraglichen Versetzungsvorbehalts - in Betrieben des anderen Unternehmens tatsächlich eingesetzt wurde.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAD-08179
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