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§ 2a EStG im Wandel
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB OAAAD-07944 Mit dem JStG 2009 wurden § 2a Abs. 1 EStG und § 32b EStG europarechtskonform ausgestaltet.
Bisherige Rechtslage
[i]Eingeschränkte Verlustverrechnung nach § 2a EStGNach § 2a Abs. 1 und 2 EStG ist für bestimmte ausländische Einkünfte, die ohne DBA oder nach einem DBA mit Anrechnungsmethode steuerpflichtig sind, ein Verlustabzug und eine Verrechnung nicht sofort und in Folgejahren nur mit positiven Einkünften innerhalb eines gesonderten Verlustverrechnungskreises möglich. Der Verlustverrechnungskreis beschränkt sich jeweils auf die einzelnen, in § 2a Abs. 1 EStG genannten Tatbestände. Dabei müssen die positiven ausländischen Einkünfte nicht aus der nämlichen Einkunftsquelle stammen. Voraussetzung ist lediglich, dass positive Einkünfte aus demselben Tatbestand und – bis auf einen Ausnahmefall (§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b EStG) – aus demselben Staat vorliegen.
Ferner entfaltet § 2a Abs. 1 EStG auch eine mittelbare Wirkung über den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG mit der Folge, dass die Verlustausgleichsbeschränkung auch für die nach einem DBA im Inland steuerfrei gestellten ausländischen Einkünfte gilt.
Wegweisende EuGH-Rechtsprechung
[i]Verstoß gegen GrundfreiheitenDer EuGH stellte in seinen Urteilen v. - Rs. C-152/03 ( NWB EAAAB-80551 „Ritter-Coulais”) und v. - Rs. C-347/04 (BStBl 2007 II S. 492 „Rewe-Zentralfinanz”) fest, dass die bisherigen Regelungen in § 2a Abs. 1 EStG den...