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Wohnungseigentumsrecht | Schadensersatzpflicht bei Ablehnung einer notwendigen Instandsetzung
Lehnen Wohnungseigentümer per Beschluss eine notwendige Instandsetzungsmaßnahme ab, können sie sich gegenüber anderen Wohnungseigentümern schadensersatzpflichtig machen (§ 280 Abs. 1, § 823 BGB). Im vorliegenden Fall hatten Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu Sanierungsarbeiten wegen Feuchtigkeitsschäden und Pilzbefall in der Wohnung eines anderen Miteigentümers verweigert. Hierdurch haben sie ihre Pflicht zu ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG; ordnungsgemäße Instandsetzung) verletzt. Die hieraus resultierende Ersatzpflicht wird nach Auffassung des Gerichts nicht grundsätzlich durch den entgegenstehenden Eigentümerbeschluss ausgeschlossen.