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Steuerstrafrecht | Änderung von Steuerbescheiden nach Eingang einer unwirksamen strafbefreienden Erklärung
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Will die Finanzbehörde nach Eingang einer wegen des Vorliegens eines Sperrgrunds nicht wirksamen strafbefreienden Erklärung zuvor ergangene Steuerbescheide ändern, dann muss sie nicht zuvor die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 StraBEG bewirkte Steuerfestsetzung aufheben. (2) Im Sinne des § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StraBEG ist eine Tat entdeckt, wenn nach den für den Betroffenen erkennbaren Verdachtsmomenten von der Wahrscheinlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung auszugehen ist. – Im NWB SteuerXpert (Login über www.nwb.de) ist unter der NWB Dok ID NWB YAAAB-26811 der info Center Beitrag „Strafbefreiende Erklärung” aufrufbar.