Verlustverrechnungsbeschränkung für Steuerstundungsmodelle;
Anwendung bei Einkünften aus Kapitalvermögen
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 vom (BStBl. 2007 I S. 28) wurde die Regelung des § 15b EStG zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen auch auf Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgedehnt.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist auf die folgenden Sachverhalte § 20 Abs. 2b Satz 2 i. V. m. § 15b EStG nicht anwendbar:
Ein Anleger erwirbt festverzinsliche Wertpapiere unter Ausweis von Stückzinsen (negative Einnahmen). Die positiven Erträge (d. h. die Zinsen) werden nach dem (also im Anwendungszeitraum der Abgeltungsteuer) fällig. Der Ausweis von Stückzinsen entspricht den Marktusancen und ist erforderlich, damit der bisherige Gläubiger den Gegenwert des ihm zustehenden (anteiligen) Zinsanspruchs realisieren kann.
Ein Anleger erwirbt Investmentfondsanteile unter Zahlung von Zwischengewinnen. Die positiven Kapitalerträge (ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge) fließen nach Einführung der Abgeltungsteuer zu.
Dieser Aussage des BMF lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Wertpapiererwerb mit Eigenkapital finanziert wurde. Inzwischen ist die Frage gestellt worden, ob § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG [1] auch im Falle eines kreditfinanzierten Wertpapiererwerbs entsprechend der o. g. Aussage nicht anwendbar sei.
Hierzu ist folgende Aussage zu vertreten:
Das Verlustverrechnungsverbot des § 15b Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 2b EStG [2] ist anzuwenden, wenn die negativen Einkünfte höher sind als 10 Prozent des eingesetzten Eigenkapitals (§ 15b Abs. 3 EStG).
Daher können Verluste aus gezahlten Stückzinsen bzw. Zwischengewinnen im Falle einer entsprechend hohen Fremdfinanzierung erst mit den später zufließenden Kapitaleinnahmen verrechnet werden.
Die bisherige Karteikarte § 20 EStG Karte 1.41 (Kontroll-Nr. 937) ist durch diese zu ersetzen.
OFD Magdeburg v. - S 2252 - 104 - St 214
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
DStR 2009 S. 532 Nr. 11
EAAAD-08111
1ab : § 20 Abs. 7 EStG
2ab : § 20 Abs. 7 EStG