Umsatzsteuervordrucke;
Muster des Umsatzsteuerheftes (Vordruckmuster USt 1 G)
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Das auf Grund der Ermächtigung in § 22 Abs. 5 UStG durch /(BStBl 1981 I S. 312) eingeführte und zuletzt durch /(BStBl 2004 I S. 870) geänderte Vordruckmuster USt 1 G – Umsatzsteuerheft – wird redaktionell angepasst.
(2) Umsatzsteuerhefte sind ab sofort entsprechend dem beiliegenden Muster herzustellen.
(3) Die bisherigen Vordrucke können aufgebraucht werden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
Anlage MUSTER DES UMSATZSTEUERHEFTES
1. Umschlagseite 1
Finanzamt …………………………………
Steuernummer …………
Umsatzsteuerheft
Das Umsatzsteuerheft enthält folgende Abschnitte:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abschnitt I | (Seiten 10 bis 35) für die Aufzeichnung der Lieferungen
und sonstigen Leistungen des Unternehmers |
Abschnitt II | (Seiten 36 bis 71) für die Aufzeichnung der Lieferungen
und sonstigen Leistungen sowie der Einfuhren aus dem Drittlandsgebiet für das
Unternehmen |
Abschnitt III | (Seiten 72 bis 83) für die Aufzeichnung der
innergemeinschaftlichen Erwerbe für das Unternehmen |
Abschnitt IV | (Seiten 84 bis 87) für die Aufzeichnung der als
Leistungsempfänger geschuldeten Steuer (§ 13b Abs. 2 UStG) |
Abschnitt V | (Seiten 88 bis 92) für die Aufzeichnungen der steuerfreien
innergemeinschaftlichen Lieferungen des Unternehmens |
Die Abschnitte I und II sind stets auszufüllen.
Nur bei Warenbezügen aus anderen Mitgliedstaaten der EU sind Eintragungen in Abschnitt III vorzunehmen, in Abschnitt IV sind nur dann Eintragungen vorzunehmen, wenn der Unternehmer als Leistungsempfänger Steuer nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet, bei Warenlieferungen in andere Mitgliedstaaten der EU sind Eintragungen in Abschnitt V vorzunehmen.
Das Umsatzsteuerheft ist bei der Gewerbeausübung mitzuführen und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuzeigen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
USt 1G | Umsatzsteuerheft |
2. Umschlagseite 2
ZUR BEACHTUNG
Die Eintragungen in das Umsatzsteuerheft sind mit Tinte, Tintenstift oder Kugelschreiber vorzunehmen. Irrtümliche oder unrichtige Eintragungen sind so durchzustreichen, dass sie auch weiterhin gelesen werden können. Unzulässig ist es. Eintragungen auszuradieren oder auf sonstige Weise unleserlich zu machen.
Werden die Eintragungen in das Umsatzsteuerheft nicht ordnungsgemäß vorgenommen, ist das Finanzamt berechtigt, den Umsatz zu schätzen. Wird das Umsatzsteuerheft nicht geführt, kann das Finanzamt ein Zwangsgeld festsetzen. Wer die Einnahmen unrichtig aufzeichnet oder – soweit er dazu verpflichtet ist – die Einkäufe oder Einfuhren nicht vollständig einträgt, läuft außerdem Gefahr, bestraft oder mit einer Geldbuße belegt zu werden.
Das Umsatzsteuerheft und die Belege sind zehn Jahre aufzubewahren, mindestens jedoch bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist für die Steuern, für die sie Bedeutung haben.
Zu Abschnitt I
Sämtliche Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen sind täglich nach Geschäftsschluss mit dem Datum in die Spalten 1 bis 3 wie folgt einzutragen:
Bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten ist die jeweilige Tagessumme der vereinbarten Entgelte (ohne Umsatzsteuer) oder Preise (mit Umsatzsteuer) anzugeben.
Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist der Gesamtbetrag der jeweiligen Tageseinnahmen entweder einschließlich oder nach Abzug der Umsatzsteuer aufzuzeichnen.
Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes. von denen die geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben wird (Gesamtumsatz zuzüglich Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht über 17 500 € und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht über 50 000 €), haben täglich unter Angabe des Datums die Brutto-Tageseinnahmen einzutragen.
Zu Abschnitt II
Grundsätzlich sind in den Spalten 4 und 5 – entsprechend den in den Eingangsrechnungen angewandten Steuersätzen – die Entgelte (ohne Umsatzsteuer) für empfangene Lieferungen oder sonstige Leistungen und in der Spalte 7 die abziehbaren Vorsteuerbeträge einzutragen. Statt dessen können in den Spalten 4 und 5 aber auch die Preise (mit Umsatzsteuer) für die empfangenen Leistungen eingetragen werden. In diesen Fällen sind am Schluss des Abrechnungszeitraums von den Summen der aufgezeichneten Preise die Summen der abziehbaren Vorsteuerbeträge zu errechnen. Das gewählte Verfahren darf nur zum Beginn eines Kalenderjahrs geändert werden.
Bei Einfuhren von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet ist in der Spalte 7 die abziehbare Einfuhrumsatzsteuer einzutragen. Bei Warenbezügen aus anderen Mitgliedstaaten der EU ist Abschnitt III auszufüllen.
3. Umschlagseite 3
Zu Abschnitt III
Warenbezüge aus anderen Mitgliedstaaten der EU (übriges Gemeinschaftsgebiet) unterliegen als so genannte innergemeinschaftliche Erwerbe der Umsatzsteuer und sind in den Spalten 1 bis 4 einzutragen.
Die errechnete Umsatzsteuer aus den Erwerben (Spalte 6) kann grundsätzlich als Vorsteuer abgezogen werden (Spalte 7).
Kleinunternehmer (siehe Abschnitt I) haben die Erwerbsbesteuerung nicht durchzuführen, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte für innergemeinschaftliche Erwerbe 12 500 € im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt können auch diese Erwerber die Erwerbsbesteuerung wählen. Der Bezug verbrauchsteuerpflichtiger Waren und neuer Fahrzeuge unterliegt immer der Erwerbsbesteuerung.
Zu Abschnitt IV
In den Fällen des § 13b Abs. 1 UStG wird die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger geschuldet. Die Rechnungsdaten, die Bemessungsgrundlage und die geschuldete Steuer sind in den Spalten 1 bis 6 einzutragen. Die errechnete Umsatzsteuer (Spalte 6) kann grundsätzlich als Vorsteuer abgezogen werden (Spalte 7).
Zu Abschnitt V
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei, wenn
Gegenstände aus dem Inland in andere Mitgliedstaaten der EU (übriges Gemeinschaftsgebiet) befördert oder versendet werden,
der Abnehmer ein Unternehmer ist
eine Rechnung erteilt wird, in der auf die Steuerbefreiung hingewiesen wird und in der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers und des Erwerbers angegeben werden (§§ 14, 14a UStG).
Über die in Abschnitt V einzutragenden Lieferungen sind Zusammenfassende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg zu übermitteln. Nähere Informationen zu diesem Verfahren erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern, Dienstsitz Saarlouis, Ahornweg 1 – 3, 66740 Saarlouis, www.bzst.de, Telefon (0228) 406-0.
Weitere Auskünfte zum Ausfüllen des Umsatzsteuerheftes erteilt das zuständige Finanzamt.
4. Seite 1
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1 | ||
Finanzamt ……………… | ………………, | ………………… |
(Ort) | (Datum) | |
Steuernummer ………… |
Umsatzsteuerheft
Tabelle in neuem Fenster öffnen
für
…………………………………………………………………………………… | |||
(Name des Unternehmers) | |||
in
…………………………………………,
| …………………………
Nr. ………, | ||
(PLZ) | (Ort) | (Straße, Platz) | |
geboren am
…………………………
| in
………………………………………………… | ||
(Ort) | |||
Gewerbe/Beruf:
…………………………………… |
Dieses Umsatzsteuerheft ist dem Finanzamt spätestens am ………… zusammen mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung für ……………/Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr …… [1] vorzulegen.
Weitere Vorlagezeitpunkte werden auf den Seiten 2 bis 9 vermerkt.
Dieses Umsatzsteuerheft (Nebenheft Nr. ………) wird im Auftrag des Unternehmers von
Tabelle in neuem Fenster öffnen
…………………………………………………………………………………… | ||||
(Name) | ||||
in
…………………………………………,
| …………………………
Nr. ………, | |||
(PLZ) | (Ort) | (Straße, Platz) | ||
geführt. | ||||
(Dienststempel) | ……………………………… | |||
(Unterschrift) |
5. Seite 2
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2 | |||
Finanzamt ………… | ………………, | ………………… | |
(Ort) | (Datum) | ||
Steuernummer ………… |
Das Umsatzsteuerheft ist dem Finanzamt spätestens am …………… zusammen mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung für ……………/Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr …… [2] wieder vorzulegen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
(Dienststempel) | ……………………………… |
(Unterschrift) |
……………………………………………………………………………………………
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Finanzamt ………… | ……………, | ……………………… |
(Ort) | (Datum) | |
Steuernummer …………… |
Das Umsatzsteuerheft ist dem Finanzamt spätestens am ………… zusammen mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung für ……………/Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr …… [3] wieder vorzulegen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
(Dienststempel) | ……………………………… |
(Unterschrift) |
6. Seiten 3 bis
9
wie Seite 2
7. Seite 10
10
Abschnitt I: Lieferungen und sonstige Leistungen des Unternehmers
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tag | ||||||||||||||||||
allgemeiner Steuersatz | ermäßigter Steuersatz | |||||||||||||||||
EUR | Ct | EUR | Ct | |||||||||||||||
1 | 2 | 3 | ||||||||||||||||
Übertrag | ||||||||||||||||||
zu übertragen |
8. Seiten 11 bis
35
wie Seite 10
9. Seite 36/37
Abschnitt II: Lieferungen und sonstige Leistungen sowie Einfuhren aus dem Drittlandsgebiet
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum der Rechnung oder des
Zollbelegs | Name und Anschrift des Lieferers
bzw. des Leistenden oder Bezeichnung der Abfertigungszollstelle | Handelsübliche Bezeichnung der
Gegenstände oder Art der sonstigen Leistung | Entgelt (Ohne USt)
oder Preis (mit Ust) [6] | Abziehbare
Vorsteuerbeträge (einschl. Einfuhrumsatzsteuer) | Beleg Nr. | ||||||||||||||||||||
allgemeiner Steuersatz | andere Steuersätze | Steuersatz | |||||||||||||||||||||||
EUR | Ct | EUR | Ct | EUR | Ct | ||||||||||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | ||||||||||||||||||
Übertrag | – | – | |||||||||||||||||||||||
zu übertragen | – | – |
10. Seiten 38/39 bis
70/71
wie Seiten 36/37
11. Seite 72/73
Abschnitt III: Innergemeinschaftliche Erwerbe für das Unternehmen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tag des Erwerbs | Name und Anschrift des
Lieferers | Handelsübliche Bezeichnung der
Gegenstände | Bemessungsgrundlage | Steuersatz | Steuer | Vorsteuerbeträge aus
dem innergemeinschaftlichen Erwerb | Beleg
Nr. | ||||||||||||||||||
EUR | EUR | Ct | EUR | Ct | |||||||||||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | ||||||||||||||||||
Übertrag | – | – | |||||||||||||||||||||||
zu übertragen | – | – |
12. Seiten 74/75 bis
82/83
wie Seiten 72/73
13. Seite 84/85
Abschnitt IV: Eingangsleistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b UStG)
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tag der Rechnung | Name und Anschrift des
Leistenden | Handelsübliche Bezeichnung der
bezogenen Leistung | Bemessungsgrundlage | Steuersatz | Steuer | Vorsteuerbeträge aus
Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 UStG | Beleg
Nr. | ||||||||||||||||||
EUR | EUR | Ct | EUR | Ct | |||||||||||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | ||||||||||||||||||
Übertrag | – | – | |||||||||||||||||||||||
zu übertragen | – | – |
14. Seiten 86/87
wie
Seiten 84/85
Frei für postalische Zwecke
15. Seite 88
88
Abschnitt V: Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen des Unternehmers
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum der Rechnung | Name, Anschrift und
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers | Rechnungsbetrag EUR | Beleg Nr. |
1 | 2 | 3 | 4 |
Übertrag | – | ||
zu übertragen | – |
16. Seiten 89 bis
92
wie Seite 88
Herausgeber: Bundesministerium der Finanzen – Verlag: Stollfuß Medien GmbH & Co. KG. Postfach 24 28. 53014 Bonn, Fernruf: (02 28) 7 24-0, Telefax: (02 28) 72 49 11 81 – Druck: Heider Druck GmbH, Bergisch Gladbach. ISSN 0175-5366
Bundesministerium der Finanzen v. - IV B 9 - S 7532/08/10005
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
StB 2009 S. 64 Nr. 3
UR 2009 S. 180 Nr. 5
UStB 2009 S. 63 Nr. 3
PAAAD-08103