Erstmalige gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d EStG
Gesetze: EStG § 10d Abs. 4
Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),
Gründe
I. Das Finanzamt S setzte die Einkommensteuer des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) für das Streitjahr 1999 mit Bescheid vom auf 0 € fest; der Festsetzung legte es einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 2 500 DM zugrunde. Die vom Kläger für seine Ausbildung zum . geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 86 063,71 DM berücksichtigte es dabei lediglich in Höhe von 2 400 DM als Sonderausgaben.
Mit Schreiben vom an das damals zuständige Finanzamt D beantragte der Kläger die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs für das Streitjahr. Das Finanzamt D lehnte den Antrag ab, weil dieser nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid gestellt worden sei.
Der zwischenzeitlich zuständig gewordene Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) wies den hiergegen gerichteten Einspruch des Klägers zurück. Auch die Klage hatte keinen Erfolg.
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
Er beantragt, das angefochtene Urteil und den Ablehnungsbescheid sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben und das FA zu verpflichten, den verbleibenden Verlustabzug zur Einkommensteuer auf den in Höhe von 57 543,86 € gesondert festzustellen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
Entgegen der Auffassung des FG ist der zum verbleibende Verlustvortrag gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gesondert festzustellen; § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG ist mangels einer Änderung der nach Satz 2 der Vorschrift zu berücksichtigenden Beträge nicht anwendbar.
1. Ein verbleibender Verlustvortrag ist auch dann erstmals gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellen, wenn der Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr bestandskräftig ist und darin keine nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte berücksichtigt worden sind. Zur Begründung nimmt der Senat auf sein Urteil vom IX R 70/06 Bezug.
2. Nach diesen Maßstäben ist der zum verbleibende Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellen; im bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr sind keine nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, sondern lediglich ein positiver Gesamtbetrag der Einkünfte ausgewiesen.
3. Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat —von seinem Standpunkt aus zu Recht— keine Feststellungen getroffen, die eine Beurteilung ermöglichen, in welcher Höhe vorab entstandene Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) des Klägers bei der Ermittlung seiner Einkünfte nach § 19 EStG im Streitjahr zu berücksichtigen sind. Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 555 Nr. 4
VAAAD-08085