BGH Beschluss v. - II ZR 263/07

Leitsatz

[1] a) Die Satzung einer GmbH kann für den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss anordnen, dass der betroffene Gesellschafter seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung - also auch schon vor Zahlung seiner Abfindung - verliert (BGHZ 32, 17, 23 ; Sen. Urt. v. - II ZR 326/01, ZIP 2003, 1544).

b) Der Beschluss über die Einziehung eines Geschäftsanteils ist wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 3 GmbHG jedenfalls dann nichtig, wenn infolge einer Unterbilanz bzw. einer darüber hinausgehenden bilanziellen Überschuldung bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung feststeht, dass die Gesellschaft eine geschuldete - sofort fällige - Abfindung nicht aus freiem Vermögen aufbringen kann (BGHZ 144, 365, 369 f.) .

Gesetze: GmbHG § 34 Abs. 3; GG Art. 103

Instanzenzug: OLG München, 23 U 2111/07 vom LG Traunstein, 1 HK O 5036/05 vom

Gründe

Es liegt keiner der im Gesetz ( § 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat auch die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

1.

a)

Dem Gesamtzusammenhang der §§ 12 ("Ausscheiden eines Gesellschafters"), 13 ("Folgen des Ausscheidens") des Gesellschaftsvertrages (GV) der Beklagten ist - wovon auch das Berufungsgericht in seiner zwar knappen, aber im Ergebnis zutreffenden Urteilsbegründung ersichtlich ausgeht - bei der gebotenen objektiven Auslegung zu entnehmen, dass bei Vorliegen eines wichtigen Grundes der betroffene Gesellschafter durch Beschluss der übrigen Gesellschafter mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft ausscheidet.

Ein solcher Beschluss wurde nicht erst konkludent zugleich mit der Einziehung am , sondern bereits am gefasst und am (vgl. NZB-Erwiderung S. 4, S. 4 - Anl. K 6) unmissverständlich wiederholt. Dass die Ausschließung auf einen wichtigen Grund gestützt wurde, ergibt sich - anders als die Beschwerde mit ihrer auf Art. 103 GG gestützten Rüge glauben machen will - aus dem unstreitigen Inhalt des mit der Klageerwiderung zu den Akten gereichten Protokolls zur Gesellschafterversammlung vom (Anl. B 3 auf GA 45), in der die Ausschließungsgründe ausführlich vor der Beschlussfassung unter Top 6 erörtert worden sind. Mangels Anfechtung ist der beschlossene Ausschluss der Klägerin bestandskräftig und damit wirksam.

b)

Einer Revisionszulassung wegen Grundsätzlichkeit bedarf es entgegen der Ansicht der Klägerin zur Frage der sofortigen Wirksamkeit einer Ausschließung durch Gesellschafterbeschluss auf der Grundlage einer dies - wie hier - regelnden Satzungsklausel nicht, weil der Senat diese Rechtsfrage bereits entschieden hat.

aa)

Im Urteil vom (II ZR 326/01, ZIP 2003, 1544), der einen Austrittsfall betraf, hat der Senat unmissverständlich ausgesprochen, dass die Satzung eine von der dem Urteil BGHZ 9, 157 zugrunde liegenden Konstellation abweichende Regelung treffen und selbst für den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss anordnen kann, dass der Gesellschafter seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung verliert.

bb)

Dies hatte der Senat schon in seinem - in jener Entscheidung in Bezug genommenen - Urteil BGHZ 32, 17, 23 eindeutig ausgesprochen:

..." Ein rechtmäßiger Ausschließungsbeschluss hat zur Folge, dass der betroffene Gesellschafter seine Gesellschafterstellung verliert. Der Geschäftsanteil bleibt dagegen bestehen. Der ausgeschlossene Gesellschafter hat Anspruch auf den vollen Gegenwert seines Geschäftsanteils. Auch wenn die Gesellschaft nicht in angemessener Frist die Einziehung des Geschäftsanteils beschließt oder seine Abtretung verlangt und nichts dazu tut, dass der Ausgeschlossene den Gegenwert seines Geschäftsanteils erlangt, lebt doch die Gesellschafterstellung des Betroffenen nicht wieder auf. ...Im Rahmen der gestellten Anträge kommt es daher nicht darauf an, dass lediglich die Ausschließung des Klägers beschlossen, nicht aber über seinen Geschäftsanteil Beschluss gefasst worden ist, und welchen Wert dieser Geschäftsanteil hat."...

2.

Einer Revisionszulassung bedarf es entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht im Hinblick auf die feststehende Rechtsprechung des Senats, dass ein Beschluss über die Einziehung eines Geschäftsanteils wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 3 GmbHG jedenfalls dann nichtig ist, wenn infolge einer Unterbilanz bzw. einer darüber hinausgehenden bilanziellen Überschuldung bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung feststeht, dass die Gesellschaft eine geschuldete - sofort fällige - Abfindung nicht aus freiem Vermögen aufbringen kann (BGHZ 144, 365, 369 f.) .

Ein im Zusammenhang mit dieser Senatsrechtsprechung stehender Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 GG liegt nicht vor.

a)

Auf den Vortrag der Klageschrift, wonach im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einziehung am (angeblich) eine Unterbilanz i.H.v. 150.000,00 DM bestanden habe, musste es nicht eingehen. Dieser - bestrittene - Vortrag ist, wie die Beklagte bereits in der Klageerwiderung eingehend dargelegt hat, unsubstantiiert. Die von der Klägerin allenfalls kursorisch in Bezug genommene Bilanz zum gibt für eine Unterbilanz im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung am nichts her, zumal nach dem Vortrag der Beklagten bereits im Geschäftsjahr 1999 ein Jahresüberschuss von mehr als 65.000,00 DM erwirtschaftet wurde. Angesichts dessen besteht kein vernünftiger Anhaltspunkt dafür, dass im Beschlusszeitpunkt ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften festgestanden hätte.

b)

Hinzu kommt, dass die Klägerin in ihrem - im Berufungstermin vom eingereichten Schriftsatz - selbst die von ihr geltend gemachte Bewertung des Unternehmenswertes der Beklagten mit 1.053.000,00 EUR vorgelegt hat, die deutlich werden lässt, dass es dem Unternehmen - nach wie vor -gut geht und eine Abfindung der Klägerin auf der Grundlage der beschlossenen Einziehung nicht gefährdet war; vielmehr ist offenbar nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin mit einer nicht unerheblichen Abfindung zu rechnen, zu deren Zahlung die Gesellschaft in der Lage war und noch ist.

3.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
BB 2009 S. 281 Nr. 7
BB 2009 S. 409 Nr. 9
DB 2009 S. 340 Nr. 7
DStR 2009 S. 439 Nr. 9
DStZ 2009 S. 303 Nr. 9
GmbHR 2009 S. 313 Nr. 6
NJW-RR 2009 S. 464 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 7/2009 S. 440
SJ 2009 S. 37 Nr. 5
StuB-Bilanzreport Nr. 8/2009 S. 325
WM 2009 S. 308 Nr. 7
WPg 2009 S. 484 Nr. 8
ZIP 2009 S. 314 Nr. 7
PAAAD-08022

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja