Bildung einer Ansparrücklage für einen ruhenden Betrieb
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG.
Die Bildung einer Ansparrücklage setzt voraus, dass der Unternehmer mit dem Betrieb, in dessen Gewinnermittlung die Rücklage
einfließen soll, aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und eine werbende Tätigkeit ausübt.
Betriebe mit bloßer Vermietungstätigkeit, die sich auf die bloße Überlassung eines Betriebs zur Nutzung ohne eigene Teilnahme
am wirtschaftlichen Verkehr beschränken, werden in den Anwendungsbereich des § 7g EStG nicht einbezogen. Das gilt sowohl für
§ 7g Abs. 1 als auch für Abs. 3.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 782 Nr. 13 UAAAD-07942
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