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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 132/03 EFG 2009 S. 530 Nr. 7

Gesetze: UStG § 4 Nr. 18, UStDV § 23, MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. g

Zur Umsatzsteuerfreiheit für sog. „Haus-Notruf-Dienste” sowie „Ärztliche Notdienste”

Leitsatz

  1. Ein „Haus-Notruf-Dienst” unterliegt nicht der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG. Stpfl., die in der abschließenden Aufzählung des § 23 UStDV nicht aufgeführt sind, kommen nicht in den Genuss der Steuerbefreiung.

  2. § 4 Nr. 18 UStG i.V.m. § 23 UStDV stehen mit EU-Recht nicht im Einklang. Soweit § 23 UStDV für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege abschließend aufzählt, widerspricht dies dem gemeinschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot.

  3. Eine Einrichtung, die gleichartige Tätigkeiten ausübt, wie die in § 23 UStDV genannten Verbände, kann sich unmittelbar auf die Befreiungsregelung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der MwStSystRL berufen.

  4. Die Tätigkeitsbereiche „Haus-Notruf-Dienst” und „Ärztlicher Notdienst” sind von der USt zu befreien; das gilt nicht für das Tätigkeitsfeld „Menüservice”.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 869 Nr. 14
EFG 2009 S. 530 Nr. 7
UStB 2009 S. 156 Nr. 6
DAAAD-07939

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