Steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für
Verbraucherinsolvenzverfahren und veruntreute Gelder
Leitsatz
1. Aufwendungen für das
Verbraucherinsolvenzverfahren sind im Rahmen einer nichtselbtständigen
Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer dann nicht als
Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Nachweis trotz mehrfacher
Aufforderung nicht vorgelegt wird.
2. Ebenso scheidet eine
Berücksichtigung der Aufwendungen für das
Verbraucherinsolvenzverfahren als außergewöhnliche Belastung aus, da
der Steuerpflichtige als Gegenwert die Befreiung von seinen
Gläubigerforderungen erhält. Denn nur soweit Werte aus dem
Vermögen eines Steuerpflichtigen oder seinem laufenden Einkommen
endgültig abfließen, liegt eine Belastung vor; das gilt z.B.
für den verlorenem Aufwand zur Beseitigung von Schäden an einem
Vermögensgegenstand von existentiell wichtiger Bedeutung (, BStBl 1995 II S. 104).
3. Veruntreute Gelder sind nicht als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn das
Verhalten des Steuerpflichtigen, das der Schädigungshandlung vorausgeht,
auf einem freien Willensentschluss des Geschädigten beruht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 458 Nr. 7 LAAAD-07932
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