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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 2 K 36/06

Gesetze: EigZulG § 9 Abs. 2 S. 1, EigZulG § 9 Abs. 2 S. 2, EigZulG § 6 Abs. 1 S. 1, EigZulG § 6 Abs. 2 S. 2, EigZulG § 6 Abs. 2 S. 3, EigZulG § 6 Abs. 2 S. 4, EigZulG § 6 Abs. 2 S. 5, EStG § 26 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1

Objektverbrauch bei Trennung der Ehegatten als Miteigentümer eines Einfamilienhauses während des Förderzeitraums für die Eigenheimzulage

Übernahme des Hauses durch einen Ehegatten

Leitsatz

1. Erhalten Ehegatten als Miteigentümer Eigenheimzulage für ein eigengenutztes Haus, trennen sie sich während des Förderzeitraums und übernimmt ein Ehegatte den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten, so tritt nur dann kein Objektverbrauch ein – und steht nur dann dem übernehmenden Ehegatten und nunmehrigen Alleineigentümer der Immobilie die volle ungekürzte Grundzulage für das Objekt zu –, wenn die Übertragung des Miteigentumsanteil in einem Jahr stattfindet, in dem die Ehegatten noch die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen, spätestens also im Trennungsjahr.

2. Wird der Miteigentumsanteil dagegen erst in einem späteren Jahr übertragen, sind die Miteigentumsanteile der Ehegatten nach der Grundregel des § 6 Abs. 2 S. 1 EigZulG als jeweils eigenständige Förderobjekte mit der Folge eines für beide Ehegatten eintretenden Objektverbrauchs anzusehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAD-07928

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