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Hessisches LAG Beschluss v. - 9 TaBVGa 32/07

Gesetze: BetrVG § 78; BGB § 859; BGB § 862; ArbGG § 85 Abs. 2; ZPO § 935; ZPO § 940

Leitsatz

Der Betriebsrat hat einen im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbaren besitzrechtlichen Anspruch auf Störungsbeseitigung, wenn der Arbeitgeber einseitig das Schwarze Brett des Betriebsrats vom Eingangsbereich der Kantine in einen Seitengang umhängt, weil nach seiner Auffassung betriebsfremde Kantinenbesucher nicht über Betriebsinterna informiert werden sollten.

Fundstelle(n):
OAAAD-07905

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