1. Über einen Antrag auf Vertagung der Sitzung hat die Einigungsstelle mit Mehrheit zu beschließen.
2. Es liegt ein Verfahrensfehler vor, wenn der Vorsitzende der Einigungsstelle allein über den Vertagungsantrag entscheidet.
3. Es ist ermessensfehlerhaft, wenn die Sitzung einer Einigungsstelle mit Schlussberatung und Abstimmung über den zunächst verabredeten Endzeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, obwohl für einen Beisitzer die weitere Teilnahme an der Sitzung zumutbar ist und auch kein Ersatzbeisitzer geladen worden ist. Ein in Abwesenheit des Beisitzers gefasster Spruch der Einigungsstelle ist wegen Verstoßes gegen elementare Verfahrensgrundsätze unwirksam.
4. Eine Pairing-Regelung bedarf der Zustimmung aller Mitglieder der Einigungsstelle.
Fundstelle(n): FAAAD-07892
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.