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LAG Köln Beschluss v. - 9 TaBV 40/06

Gesetze: BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 7; BetrVG § 19 Abs. 9

Leitsatz

1. Die in einer Niederlassung untergebrachten Abteilungen Vertrieb und Zentrale stellen Betriebsteile des Hauptbetriebs dar, wenn sie von einem zentralen Vertriebsdirektor und zentralen Fachbereichsleitern geführt werden.

2. Zur Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl bei Verkennung des Betriebsbegriffs.

Fundstelle(n):
LAAAD-07890

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