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Hessisches LAG Urteil v. - 9 TaBV 164/05

Gesetze: BetrVG § 22; BetrVG § 33; BetrVG § 76 a

Leitsatz

1. Ein Ladungsmangel (fehlender Tagesordnungspunkt) kann auch durch Zustimmung aller betriebsanwesenden Betriebsratsmitglieder zur entsprechenden Ergänzung der Tagesordnung nicht geheilt werden.

2. Ein durch verfahrenswidrige nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung zustande gekommener Beschluss über die Bestellung von Einigungsstellenbeisitzern kann nicht rechtswirksam durch einen genehmigenden Beschluss nach Abschluss der Einigungsstelle geheilt werden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
HAAAD-07874

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