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Hessisches LAG Beschluss v. - 9 TaBV 16/06

Gesetze: BetrVG § 19; WO § 6 I; WO § 41; BGB § 187 I; BGB § 188 I

Leitsatz

Der Wahlvorstand ist nicht berechtigt, die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen auf eine bestimmte Uhrzeit des letzten Tages der Frist (hier: 12 Uhr mittags) zu begrenzen. Ob eine Begrenzung auf das Arbeitsende der überwiegenden Zahl der Mitarbeiter rechtswirksam ist, konnte offenbleiben, da maßgebliche Teile der Belegschaft in 24-Stunden-Wechselschicht arbeiteten.

Fundstelle(n):
NAAAD-07872

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