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Hessisches LAG Beschluss v. - 9 Ta BV 95/03

Gesetze: BetrVG § 111 Satz 2; BetrVG § 40; BRAGO § 20

Leitsatz

Der Betriebsrat hat gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG einen Anspruch auf Freistellung vom Anwaltshonorar, wenn er eine erforderliche Beratung nach § 111 Satz 2 BetrVG in Anspruch nimmt. Das Honorar richtet sich grundsätzlich nach § 20 BRAGO.

Fundstelle(n):
WAAAD-07869

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