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LAG Köln Beschluss v. - 9 Ta 91/08

Gesetze: ZPO § 164 Abs. 1; ZPO § 319 Abs. 3; ZPO § 567

Leitsatz

Wird der Text eines protokollierten gerichtlichen Vergleichs, der in der mündlichen Verhandlung vorgelesen und genehmigt worden ist, nachträglich wegen eines Rechenfehlers abgeändert, so kann dagegen analog § 319 Abs. 3 ZPO sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAD-07862

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