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LAG Köln Beschluss v. - 9 Ta 480/06

Gesetze: RVG § 23 Abs. 3 S. 2

Leitsatz

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts auf EUR 20.000,00 entspricht billigem Ermessen in einem Beschlussverfahren, mit dem ein örtlicher Betriebsrat geltend macht, eine abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung über Sanierungsbeiträge der Arbeitnehmer sei unwirksam, weil nicht der Gesamtbetriebsrat, sondern die örtlichen Betriebsräte für die in der Vereinbarung geregelten Gegenstände zuständig seien.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAD-07859

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