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LAG Köln Beschluss v. - 9 Ta 298/07

Gesetze: GKG § 42 Abs. 4 S. 1; ZPO § 3

Leitsatz

1. Bei mehreren Beendigungstatbeständen (Befristungen/Kündigungen) ist der Wert der Klage, die den ersten Beendigungstatbestand betrifft, mit drei Monatsbezügen und der Wert der Klage, die den späteren Beendigungstatbestand betrifft, nach der Zeitdifferenz zwischen den Beendigungstatbeständen zu bemessen (Anschluss an LAG Köln, Beschlüsse vom - 5 Ta 3/89 -, - 10 Ta 69/99 -, - 3 Ta 409/06 -).

2. Der neben dem Kündigungsschutzantrag gestellte Antrag auf allgemeine Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht, erhöht den Gegenstandswert nicht (Anschluss an LAG Köln, Beschlüsse vom - 5 Ta 57/00 -, - 6 Ta 171/00 -, - 11 (14) Ta 110/06 -).

3. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Sozialplanabfindung ist gesondert zu berücksichtigen, da er nicht der Regelung des § 42 Abs. 4 GKG unterfällt (Anschluss an LAG Köln, Beschlüsse vom - 5 Ta 290/04 -, - 3 Ta 142/05 -).

4. Der Gegenstandswert für eine Klage auf Weiterbeschäftigung während des Kündigungsrechtsstreits ist regelmäßig mit einem Monatsbezug zu bemessen (Anschluss an LAG Köln, Beschlüsse vom - 13 Ta 303/01 -, - 11 Ta 7/05 -, - 5 Ta 460/05 -):

Fundstelle(n):
QAAAD-07845

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