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LAG Köln Beschluss v. - 9 Ta 24/08

Gesetze: ZPO § 117; ZPO § 329 Abs. 2 S. 2

Leitsatz

1. Erinnert der Antragsteller das Gericht daran, über sein PKH-Gesuch zu entscheiden, so entspricht es nicht dem Gebot der prozessualen Fairness, eine sofortige Entscheidung ohne Angaben von Gründen zu verweigern und sodann erst nach Instanzende auf einen nicht mehr behebbaren Mangel des Gesuchs hinzuweisen, der zur Zurückweisung des Gesuchs führen muss.

2. Eine Aufforderung, die formgerechnete Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2, 3 ZPO) binnen einer bestimmten Frist einzureichen, ist förmlich zuzustellen.

Fundstelle(n):
VAAAD-07839

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