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LAG Köln Beschluss v. - 9 Ta 202/06

Gesetze: BGB § 133

Leitsatz

Nimmt ein Arbeitgeber die Kündigung eines wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses zurück und nimmt der Arbeitnehmer danach seine Arbeit wieder auf, wird kein neues Arbeitsverhältnis begründet. Vielmehr endet das Arbeitsverhältnis mit Befristungsablauf.

Fundstelle(n):
RAAAD-07836

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