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LAG Köln Urteil v. - 9 Sa 866/07

Gesetze: BGB § 626

Leitsatz

1. Entwendet ein Verkäufer aus dem Baumarkt, in dem er beschäftigt ist, 2 Kartons fehlerhafte Fliesen, so kann dies den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung jedenfalls dann berechtigen, wenn er die strikte Anweisung erteilt hatte, abgeschriebene Ware dürfe von Beschäftigten nur mit seiner Zustimmung mitgenommen werden, die Befolgung dieser Anweisung sei quasi deren "Lebensversicherung".

2. Bei einem vorsätzlichen Eigentumsdelikt zu Lasten des Arbeitgebers bedarf es vor Ausspruch der Kündigung keiner vorherigen Abmahnung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
PAAAD-07815

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