1. Eine vor der Entstehung der Streitigkeit getroffene Gerichtsstandsvereinbarung entfaltet nach Art. 17 Abs. 5 LugÜ auch dann keine Wirkung, wenn ein Arbeitnehmer sie geltend macht, um ein anderes als das am Wohnsitz des Beklagten oder das in Art. 5 Nr. 1 LugÜ bezeichnete Gericht anzurufen. Es ist auch nicht entscheidend, ob die Unwirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung für den klagenden Arbeitnehmer objektiv von Vorteil ist oder nicht.
2. Die unter Art. 17 Abs. 5 LugÜ angeordnete Unwirksamkeit einer vorherigen Gerichtsstandsvereinbarung verbietet es, der klagenden Partei ein auf Vertrauensgesichtspunkte gestütztes Recht einzuräumen, doch an dem vereinbarten Gerichtsstand zu klagen. Ebenso verbietet es sich, eine tatsächlich nicht erfolgte rügelose Einlassung der beklagten Partei zu fingieren.
3. Bei der Bestimmung, wo ein in Belgien wohnender deutscher Außendienstmitarbeiter, der ausschließlich Kunden in Deutschland zu besuchen hat, und dem die Arbeitgeberin ein Büro in seiner Wohnung (Home-Office) eingerichtet hat, gewöhnlich seine Arbeit im Sinne von Art. 5 Nr. 1 LugÜ verrichtet, ist mangels anderer Kriterien auf den Ort abzustellen, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit leistet. Dabei ist die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Kundenbesuchen als eine einheitliche Tätigkeit anzusehen.
4. Lässt sich nach der Arbeitszeit weder der Wohnort in Belgien, an dem das Home-Office eingerichtet ist, noch einer der Besuchsorte in Deutschland als Hauptbezugsort bestimmen, so kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber wahlweise vor dem Gericht des Ortes der Niederlassung, die ihn eingestellt hat, oder vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitgeber seinen Sitz hat (hier: Schweiz) verklagen.
Tatbestand
Fundstelle(n): IAAAD-07800
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