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LAG Köln Urteil v. - 9 Sa 408/08

Gesetze: TV ÜL § 3

Leitsatz

1. Wird die befristete Übertragung einer Leitungsfunktion beim Deutschlandfunk (jetzt: DeutschlandRadio) um weniger als fünf Jahre verlängert, obwohl nach § 3 TV ÜL eine Verlängerung jeweils mindestens fünf Jahre betragen soll, so bedarf die Unterschreitung sowohl hinsichtlich des Grundes als auch hinsichtlich der Dauer eines sachlichen Grundes.

2. Die bloße Unsicherheit darüber, ob der höherwertige Funktionsarbeitsplatz nach künftigen Organisationsänderungen noch bestehen wird, stellt keinen sachlichen Grund dar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
XAAAD-07792

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