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LAG Köln Urteil v. - 9 Sa 1445/07

Gesetze: BGB § 242; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; TzBfG § 4 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1

Leitsatz

1. Eine arbeitsvertragliche Klausel, nach der zukünftige Tarifregelungen den Vertragsbestimmungen vorgehen, auch wenn die einzelvertragliche Vereinbarung günstiger ist, ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

2. Sofern ein Arbeitnehmer geltend macht, dass die im Arbeitsvertrag vereinbarte Bezugnahmeklausel unwirksam ist, ist der Arbeitgeber berechtigt, ihn anders zu stellen als die Arbeitnehmer, die eine Anwendbarkeit auch verschlechternder tariflicher Regelungen gegen sich gelten lassen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
WAAAD-07749

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