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Hessisches LAG Urteil v. - 9 Sa 1076/06

Gesetze: KSchG § 1 Abs. 5; KSchG § 17; BetrVG § 111; BetrVG § 112

Leitsatz

Für das Tatbestandsmerkmal der "Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes" in § 1 Abs. 5 KSchG kommt es wie in §§ 111, 112 BetrVG auf den geplanten und nicht auf den im Interessenausgleich letztendlich geregelten Umfang der Betriebsänderung an. Das gilt auch für die Frage, ob eine Betriebseinschränkung durch Personalabbau die in § 17 KSchG genannten Mindestzahlen oder Prozentangaben zu entlassender Arbeitnehmer überschreitet.

Tatbestand

Fundstelle(n):
QAAAD-07725

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