1. Ist in einem Statusprozess entsprechend dem Klageantrag durch arbeitsgerichtliches Urteil festgestellt worden, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht, so kann trotz der gegenwartsbezogenen Formulierung der Tenor dahin auszulegen sein, dass die Arbeitnehmereigenschaft bereits ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bestanden hat.
2. Soweit die Tätigkeit eines Redakteurs darin besteht, Beiträge aus dem Archivmaterial der Rundfunk- und Fernsehanstalt zu erstellen und neu zu gestalten, vor Ort Beiträge nach der Konzeption des Redaktionsleiters zu drehen und zu interviewen, die Aufgaben des Redakteurs vom Dienst wahrzunehmen, die Bildregie im Studio und vor Ort zu übernehmen sowie die Redaktionsleitung zu vertreten, und er dabei inhaltlichen und zeitlichen Weisungen unterliegt, ist die Arbeitnehmereigenschaft zu bejahen.
Tatbestand
Fundstelle(n): SAAAD-07720
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