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LAG Köln Urteil v. - 9 (2) Sa 1090/04

Gesetze: MTV für den Einzelhandel NRW in der Fassung vom § 11 Abs. 8; Sachgebiete: Arbeitsrecht

Leitsatz

Nach § 11 Abs. 8 MTV Einzelhandel NRW i. d. F. vom richten sich Kündigungsfrist und -termin für vor dem begründete Arbeitsverhältnisse der Angestellten nach § 2 des Gesetzes über die Fristen für die Kündigung von Angestellten vom (AngKSchG). Dabei sind die Beschäftigungszeiten bis zum Kündigungsausspruch zu berücksichtigen und nicht nur die Beschäftigungszeiten bis zum .

Tatbestand

Fundstelle(n):
OAAAD-07688

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