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LAG Köln Beschluss v. - 8 TaBVGa 4/07

Gesetze: ArbGG § 81

Leitsatz

Die Antragsbefugnis ist Zulässigkeitsvoraussetzung für im Beschlussverfahren geltend gemachter Ansprüche. Sie ist in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen und für jeden Antrag zu prüfen.

Die Antragsbefugnis kann nur dann bejaht werden, wenn ein Antragsteller Träger eines streitbefangenen Rechts ist und daher geltend machen kann, durch die angegriffene Regelung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen zu sein ( - AP BetrVG 1972, EzA BetrVG 2001, § 77 Nr. 4 zu b) III 2 a) der Gründe m. w. N.; - EzA § 47 BetrVG 2001 Nr. 1 zu B I. 2 der Gründe; HWK/Bepler ArbGG § 81 Rz. 9 m. w. N.).

Fundstelle(n):
PAAAD-07679

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