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LAG Köln Beschluss v. - 8 Ta 307/05

Gesetze: ArbGG § 78 a; ZPO § 139

Leitsatz

Aus § 139 ZPO leitet nicht uneingeschränkt die gerichtliche Verpflichtung ab, zu unschlüssigem Vortrag einer Partei rechtliche Hinweise zu geben. Gerichtlich wird einer Partei das rechtliche Gehör vielmehr nur versagt, wenn Anforderungen an den Sachvortrag gestellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abgestellt wird, mit denen auch ein gewissenhaft und kundiger Verfahrensbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensablauf nicht zu rechnen braucht.

Fundstelle(n):
IAAAD-07664

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