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Hessisches LAG Urteil v. - 8 Sa 854/06

Gesetze: KSchG § 1; BGB § 314 Abs. 2

Leitsatz

1) Erscheint ein Arbeitnehmer hochgradig alkoholisiert zur Arbeit und kann deshalb nicht arbeiten, kann das eine Kündigung nur rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer wegen eines solchen Pflichtverstosses bereits abgemahnt worden war.

2) Das Abmahnungserfordernis entfällt nicht, wenn für den Betrieb ein Alkoholverbot gilt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
OAAAD-07649

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