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Hessisches LAG Urteil v. - 8 Sa 234/06

Gesetze: BetrAVG § 1; VVG § 16; VVG § 17

Leitsatz

1) Der Rücktritt der von einer Unterstützungskasse eingeschalteten Rückdeckungsversicherung berührt grundsätzlich nicht die Ansprüche des Arbeitnehmers gegen die Unterstützungskasse.

2) Zum Rücktritt nach §§ 16, 17 VVG.

3) Der behandelnde Arzt kann als sachverständiger Zeuge zur Berufsunfähigkeit vernommen werden. Darüber hinaus ein medizinisches Gutachten einzuholen ist nicht zwingend.

Tatbestand

Fundstelle(n):
UAAAD-07621

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