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Hessisches LAG Urteil v. - 8 Sa 1592/07

Gesetze: BetrAVG § 1; LPartG § 1

Leitsatz

1. Beschränkt eine Versorgungsordnung die Hinterbliebenenversorgung auf Ehegatten, die vor Eintritt des Versorgungsfalles mit dem Versorgungsberechtigten verheiratet waren, kann ein hinterbliebener Lebenspartner einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG Hinterbliebenenversorgung nur verlangen, wenn diese vor dem Versorgungsfall eingetragen war.

2. Das gilt auch dann, wenn eine frühere Eintragung der Lebenspartnerschaft allein daran scheiterte, dass ein entsprechendes Gesetz nicht früher existierte.

Tatbestand

Fundstelle(n):
UAAAD-07608

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