1. Wirft die Beurteilung der Zulässigkeit einer Berufung schwierige Fragen rechtlicher und/oder tatsächlicher Art auf, während aber zugleich feststeht, dass die Berufung in der Sache offensichtlich unbegründet ist, so kann die Zulässigkeit der Berufung ausnahmsweise dahingestellt bleiben.
2. Auch wegen eines besonderen Härtefalles im Sinne von § 1 V BErzGG kann die Elternzeit nur mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 4 Woche vorzeitig beendet werden.
3. Hat der Arbeitnehmer während der Elternzeit zunächst nicht gearbeitet und will er dann noch während der Elternzeit eine Teilzeitarbeit (wieder) aufnehmen (§ 15 Abs. 4 u. 5 BErzGG), so gelten hierfür dieselben Ankündigungsfristen, die auch bei der Inanspruchnahme der Elternzeit selbst zu beachten sind.
Tatbestand
Fundstelle(n): WAAAD-07522
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