1. Die in einer zwischen dem Arbeitnehmer und dem Insolvenzverwalter des Arbeitgebers abgeschlossenen Abwicklungsvereinbarung enthaltene Klausel: "mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich welchen Rechtsgrundes, seien sie bekannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt" erfasst auch einen Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zweckgebunden zur Finanzierung einer Beteiligung am Arbeitgeber-Unternehmen gewährt hatte.
2. Zumindest unterfällt die formularmäßig in einer Vielzahl von Fällen verwandte Klausel insoweit der Unklarheitenregelung des § 305 c BGB.
3. Der Anwendung von § 305 c BGB steht § 310 Abs. 4 S. 1 BGB nicht entgegen, wenn zwar die Abwicklungsvereinbarung einem Vertragsmuster entspricht, welches in der Anlage eines vom Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat abgeschlossenen Interessenausgleichs und Sozialplans enthalten ist, der Abschluss der Abwicklungsvereinbarung aber jedem Arbeitnehmer individuell freigestellt war.
4. Zur Auslegung einer in einem Darlehensvertrag enthaltenen Verrechnungsklausel.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZIP 2008 S. 1499 Nr. 32 WAAAD-07480
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