1. Die für den Befristungsgrund der Vertretung notwendige Kausalität zwischen dem zeitweiligen Ausfall der Stammkraft und der befristeten Beschäftigung der Vertretung ist bei der sogenannten mittelbaren Vertretung nur gewahrt, wenn der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, den ausfallenden Mitarbeiter im Wege des Direktionsrechts in den Arbeitsbereich des Vertreters umzusetzen.
2. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Vertreter mit Aufgaben betraut wird, die um zwei Vergütungsgruppen höher bewertet sind als die arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten des zu Vertretenden.
3. Der haushaltsrechtliche Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG liegt nicht schon dann vor, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aus Mitteln vergütet wird, die der Haushaltsgesetzgeber für die befristete Beschäftigung von Aushilfsangestellten bereitgestellt hat. Vielmehr muss der Angestellte auch "entsprechend beschäftigt" werden, d.h. es müssen die Voraussetzungen einer Beschäftigung als Aushilfsangestellter (SR 2 y Nr.1 c) BAT) tatsächlich erfüllt sein.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAD-07455
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