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LAG Köln Urteil v. - 7 (5) Sa 1584/05

Gesetze: GG Art. 2; GG Art. 9; GG Art. 12; KSchG § 1; KSchG § 2; BGB § 611; BGB § 613 a; BGB § 622; TV Ratio Deutsche Telekom § 3; TV Ratio Deutsche Telekom § 4; TV Ratio Deutsche Telekom § 5; TV Ratio Deutsche Telekom § 7; TV Ratio Deutsche Telekom § 11; MTV Telekom § 25; MTV Telekom § 26

Leitsatz

1. Die nicht einvernehmlich erfolgende Versetzung eines Arbeitnehmers in den Vermittlungs- und Qualifizierungsbetrieb Vivento der Deutschen Telekom ist nur im Wege der Änderungskündigung rechtswirksam möglich.

2. Soweit § 5 Abs. 1 TV Ratio vorsieht, dass nach Maßgabe der §§ 3 und 4 TV Ratio "identifizierte" Arbeitnehmer im Wege des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts in den Betrieb Vivento versetzt werden können, haben die Tarifvertragsparteien die ihnen zukommende tarifliche Regelungsmacht überschritten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
PAAAD-07397

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