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LAG Köln Urteil v. - 7 (11) Sa 1242/04

Gesetze: TzBfG § 14; TzBfG § 16; LBG NRW § 45

Leitsatz

1. Der Befristungsgrund der Vertretung erfordert eine positive Prognose darüber, dass der zu vertretende Mitarbeiter nochmals an seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird.

2. Bei sogenannten Kettenbefristungen sind mit fortschreitender Zeit und wachsender Anzahl einander ablösender Vertragsbefristungen um so strengere Anforderungen an die Prognose zu stellen.

3. Der beamtenrechtliche Tatbestand der vermuteten Dienstunfähigkeit gemäß § 45 I 2 LBG NRW stellt ein erhebliches Indiz gegen eine positive Rückkehrprognose dar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
QAAAD-07388

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