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LAG Köln Urteil v. - 6 Sa 1364/04

Gesetze: KSchG § 1 Abs. 3 Satz 2

Leitsatz

Die generelle Herausnahme von sog. Leistungsträger aus der Sozialwahl verstößt gegen § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG a. F., weil eine einzelfallbezogene Interessenabwägungen, stattzufinden hat: Je schwerer das soziale Interesse wiegt, um so gewichtiger müssen die Gründe für die Ausklammerung des Leistungsträgers sein (im Anschluss an ).

Tatbestand

Fundstelle(n):
ZIP 2005 S. 1983 Nr. 44
OAAAD-07341

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