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LAG Köln Urteil v. - 6 Sa 1298/06

Gesetze: HRG § 57 a; HRG § 57 b; TzBfG § 14 Abs. 2

Leitsatz

Das Arbeitsverhältnis eines wissenschaftlichen Mitarbeiters kann im Anschluss an die Befristungshöchstdauer für eine wissenschaftliche Hilfskraft von vier Jahren um weitere zwei Jahre bis zur Höchstdauer von sechs Jahren verlängert werden. Das sog. Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 TzBfG gilt nicht für die sachgrundlose Befristung nach dem HRG in der Fassung ab dem .

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAD-07336

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